AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Konferenzräumen der Fraport AG

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die  Überlassung von Konferenzräumen zur Durchführung von  Veranstaltungen im Fraport Conference Center (FRACC)  der Fraport AG sowie für alle mit diesen  zusammenhängenden Leistungen.

2. Abweichende Bestimmungen, auch insoweit sie in  Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners  enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie  werden von der Fraport AG ausdrücklich schriftlich  anerkannt.


§ 2 Zustandekommen des Mietvertrags

1. Die Buchungsanfrage des Mietinteressenten gegenüber der  Fraport AG stellt ein Angebot zum Abschluss eines  Mietvertrages dar. Durch eine schriftliche  Reservierungsbestätigung nimmt die Fraport AG das  Angebot an und der Mietvertrag kommt mit Unterzeichnung  durch den Mietinteressenten wirksam zustande.

2. Ist der Mieter nicht gleichsam Veranstalter und Nutzer der  Räume, so handelt es sich um eine Untervermietung an den  Nutzer/ Veranstalter, die nur mit vorheriger schriftlicher  Zustimmung der Fraport AG gestattet ist.

3. Ist der Mieter nicht zugleich Nutzer/Veranstalter der in den  Konferenzräumer stattfindenden Veranstaltung, haftet er der  Fraport AG mit dem Nutzer/Veranstalter als  Gesamtschuldner.


§ 3 Mietgegenstand

1. Der in der Reservierungsbestätigung aufgeführte  Konferenzraum nebst der gebuchten Ausstattung wird dem  Mieter in ordnungsgemäßem Zustand für die Dauer der  Mietzeit zum vereinbarten Preis überlassen. Die Fraport AG  behält sich vor, dem Mieter aus wichtigem Grund einen  anderen, vergleichbaren Raum im Konferenzzentrum als  Ersatz zuzuweisen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere  bspw. Mängel am in der Reservierungsbestätigung  aufgeführten Konferenzraum oder die Sicherstellung der  Pflicht zur Bereitstellung von Räumlichkeiten für  Pressearbeit im Rahmen eines Notfalls am Flughafen.

2. Trägt der Mieter bei Übernahme des Raums keine  Beanstandungen vor, gilt der Raum als mangelfrei  übernommen. Nachträgliche Beanstandungen können nicht  mehr geltend gemacht werden.

3. Die Fraport AG behält sich vor, vor Beginn und nach Ende  der Mietdauer eine gemeinsame Raumbegehung von dem  Mieter zu verlangen.

4. Aufbau, Durchführung und Abbau der Veranstaltung haben  in Abstimmung mit der Fraport AG zu erfolgen. Der Mieter  hat hierbei die geltenden rechtlichen Bestimmungen  einzuhalten, insbesondere die  Versammlungsstättenverordnung, Unfallverhütungs- und  Brandschutzbestimmungen. Für die ordnungsgemäße  Durchführung der Veranstaltung, für die Erfüllung von  Anzeigepflichten sowie die Einhaltung aller gesetzlichen  Bestimmungen und behördlichen Auflagen ist allein der  Mieter verantwortlich. Er hat, soweit erforderlich, die  Abnahme durch die zuständige Behörde bzw. Einrichtungen  auf seine Kosten zu veranlassen.


§ 4 Gastronomische Betreuung

1. Eine gastronomische Betreuung erfolgt durch die Airport Cater Service GmbH. Es gelten die in §9 geregelten Rücktrittsbedingungen.

  

§ 5 Miete

1. Maßgebend ist die in der Reservierungsbestätigung  ausgewiesene Miete. Er schließt die Kosten für  Klimatisierung, allgemeine Raumbeleuchtung, übliche  Reinigung und Benutzung der in der  Reservierungsbestätigung als unentgeltlich ausgewiesenen  Konferenztechnik ein.

2. Die Gesamtabrechnung umfasst die Miete sowie die Kosten  für darüber hinaus in Anspruch genommene  Zusatzleistungen, insbesondere Benutzung der in der  Reservierungsbestätigung als entgeltlich ausgewiesenen  Konferenztechnik, zuzüglich Mehrwertsteuer in ihrer  jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie ist spätestens 10 Tage  nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Im Übrigen kann  die Fraport AG, soweit nichts anderes vereinbart ist,  jederzeit eine Vorauszahlung bis zur Höhe des  voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Sollte die  vereinbarte Mietdauer überschritten werden, so erfolgt für  jede weitere angebrochene Stunde eine Nachberechnung  gemäß der aktuellen Preisliste.

3. Bei Zahlungsverzug ist die Fraport AG berechtigt, die  jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen.  Die Ersatzpflicht für weiteren Verzugsschaden der Fraport  AG bleibt unberührt. Bei nicht fristgerechter Zahlung des  Gesamtbetrages (d.h. Miete und Kosten für Ausstattung  zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden  gesetzlichen Höhe) befindet sich der Mieter im Verzug,  ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

  

§ 6 Haftung

1. Der Mieter haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen  für Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger  Folgeschäden (Vermögensschäden), die während der  Mietdauer durch ihn, den Veranstalter/ Nutzer, seine  Vertreter, Beauftragten und/ oder Besucher verursacht  werden. Er hat die Fraport AG von allen  Schadensersatzansprüchen, die von Dritten im  Zusammenhang mit der Veranstaltung gemacht werden  können, freizustellen, mit Ausnahme der Schäden, die  vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Fraport AG  verschuldet worden sind.

2. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, des  Veranstalters/ Nutzers, seiner Vertreter, seiner Beauftragten  und Besucher übernimmt die Fraport AG keine Haftung. Der  Mieter ist verpflichtet, nach Ablauf der Mietdauer den  Mietgegenstand zu räumen sowie alle dazugehörenden  Einrichtungen in ihrem ursprünglichen Zustand zu  übergeben. Die Fraport AG ist berechtigt, Räumungs- bzw.  Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des Mieters selbst  durchzuführen oder durchführen zu lassen.

3. Der Mieter haftet der Fraport AG für den durch Schäden am  Mietgegenstand oder ihre notwendige Beseitigung  entstehenden Mietausfall.

4. Fraport AG haftet nur für Schäden, die auf mangelnder  Beschaffenheit des Mietgegenstandes oder auf  vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der von ihr  übernommenen Verpflichtungen beruhen.

5. Mieter hat sich gegen Haftpflicht zu versichern und den  Versicherungsschein auf Verlangen vorzuzeigen.

6. Während der Mietzeit obliegt dem Mieter die  Verkehrssicherungspflicht in den gemieteten Räumen.

  

§ 7 Anbringen von Dekoration

Mitgebrachte Gegenstände des Mieters/ Veranstalters/ Nutzers  sind der Fraport AG vor Beginn der Veranstaltung anzumelden.  Die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen  Gegenständen ist vorher mit der Fraport AG abzustimmen  Insbesondere Dekorationsmaterial u.ä. hat den  feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Auf  Verlangen der Fraport AG hat der Mieter/ Veranstalter/ Nutzer  den Nachweis dafür zu erbringen, dass mitgebrachte  Gegenstände der DIN 4102 entsprechen. Im Zweifel kann die  Fraport AG eine Bestätigung des zuständigen Brandschutzes  verlangen.

  

§ 8 Hausrecht

Der Fraport AG und von ihr beauftragten Dritten ist während der  Geschäftszeiten (Montag – Sonntag) der Zutritt zum  Mietgegenstand zu gestatten, wenn Grund zu der Annahme  besteht, dass der Mieter die Mietsache vertragswidrig gebraucht  oder in einem Maße seine Verkehrs- und Sorgfaltspflichten  vernachlässigt, dass berechtigte Belange der Fraport AG  berührt sind. Den Anweisungen der Flughafensicherheitsdienste  ist Folge zu leisten. Im Übrigen gilt die Flughafen-Benutzungsordnung sowie die mitgeltenden Regularien der  Fraport AG.

  

§ 9 Rücktritt und Kündigung

1. Die Fraport AG ist berechtigt, ohne Ersatzverpflichtungen  vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu  kündigen, wenn  der Mieter gegen die Bestimmungen dieses Vertrags verstößt, durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Fraport AG zu befürchten ist, der Mietgegenstand infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden kann,der Mietgegenstand aufgrund einer wegen eines Katastrophenfalls am Flughafen anzuberaumenden Pressekonferenz nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder geräumt werden muss.Rücktritt und fristlose Kündigung sind unverzüglich dem Mieter gegenüber zu erklären.

2. Tritt der Mieter aus einem von der Fraport AG nicht zu  vertretenden Grund vom Vertrag zurück, so ist er zur  Zahlung einer Ausfallgebühr in Höhe von 50% ab 28 Tage vor der Veranstaltung, 75% ab 14 bis 1 Tag vor der Veranstaltung und 100% am Tag der Veranstaltungdes vereinbarten Preises (Raummiete, gastronomische Betreuung sowie als entgeltlich ausgewiesene Konferenztechnik – hier Videokonferenzanlage   sowie extern angemietete Konferenztechnik über Drittanbieter) zuzüglich Mehrwertsteuer n der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe an die Fraport AG verpflichtet.

  

§10 Datenschutz

Die Fraport AG misst dem Schutz und der Sicherheit von  personenbezogenen Daten eine hohe Bedeutung zu und  verarbeitet personenbezogene Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“). Die Betroffeneninformation  gemäß Artikeln 13, 14 DS-GVO stehen unter  datenschutz.fraport.de  zur Verfügung.

  

§11 Nebenabreden und Gerichtsstand

1. Die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind  Bestandteil des Mietvertrags.

2. Nebenabreden, Änderungen und Nachträge des  Mietvertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für  Aufhebung dieses Schriftformerfordernis.

3. Von der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer  Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen  bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien  verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung  eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende  wirksame Regelung zu treffen.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main,  sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB ist.

  

Fraport AG
60547 Frankfurt/Main