AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Konferenzräumen der Fraport AG

1.       Allgemeines

1.1       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die entgeltliche Nutzungsüberlassung
der nachstehend genannten Konferenzräume einschließlich Mobiliar und sonstigen
Einrichtungsgegenständen durch die Fraport AG, Frankfurt Airport Services
Worldwide [nachfolgend „Fraport“] an den oder die Vertragspartner
[nachfolgend „Nutzer“ oder „Nutzungsinteressent“] und sind
Bestandteil des zwischen Fraport und dem Nutzer geschlossenen Vertrags.

1.2       Sofern nachfolgend nicht ausdrücklich anderes hervorgeht, erstrecken sich diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf alle im Zusammenhang mit der
Nutzungsüberlassung stehenden Leistungen zwischen den Vertragspartnern.

1.3       Abweichende Bestimmungen, auch insoweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners enthalten sind, finden keine Anwendung, auch wenn diese
Fraport bekannt sind und Fraport diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2.       Vertragsschluss

2.1       Der Nutzungsinteressent richtet eine Buchungsanfrage über die Anmietung der Räumlichkeiten an Fraport.

2.2       Die Buchungsanfrage kann telefonisch (+ 49 69 690-70500), per E-Mail (fracc-reservierung@fraport.de) oder
über das Online-Buchungsportal gestellt werden.

2.3       Mit Übermittlung der Buchungsanfrage gibt der Nutzungsinteressent eine verbindliche
Anfrage zur Unterbreitung eines Angebots durch die Fraport AG auf Abschluss
eines entsprechenden Mietvertrags über die befristete, entgeltliche Anmietung
der Räumlichkeiten ab.

2.4       Fraport übersendet dem Nutzungsinteressenten ein Angebot in Form einer
Reservierungsbestätigung der angefragten Räumlichkeiten sowie der damit einhergehenden
Vertragskonditionen.

2.5       Die Annahme des Angebots und mithin der Mietvertrag kommen durch Unterzeichnung und
Rücksendung der Reservierungsbestätigung durch den Nutzungsinteressenten zu
Stande.

2.6       Beabsichtigt der Nutzer die Räumlichkeiten nicht selbst bzw. für eigene Zwecke zu nutzen, so
handelt es sich um eine Untervermietung an den eigentlichen Nutzer. Eine solche
Untervermietung ist nur nach Einholung der vorherigen Zustimmung von Fraport
zulässig. Die Zustimmung bedarf der Textform.

3.       Vertragsgegenstand

3.1       Die Konferenzräume [nachfolgend: „Räumlichkeiten“] befinden sich im Fraport
Conference Center (Gebäude „Frankfurt Airport Center 1“) auf dem Gelände des
Flughafens Frankfurt am Main (Hugo-Eckener-Ring 1, 60547 Frankfurt am Main).

3.2       Zweck der Überlassung dieser Räumlichkeiten ist die Durchführung von Veranstaltungen
und Konferenzen durch die Nutzer.

3.3       Die zur Anmietung zu Verfügung stehenden Räumlichkeiten, die jeweils dazugehörige
Einrichtung, Mobiliar, Grundausstattung sowie die optional buchbare Ausstattung
sind auf der entsprechenden Website des Fraport Conference Centers ersichtlich.


Räume Conference Center:                      Räume (fraport-conference-center.de)

Optional buchbare Ausstattung:         Equipment (fraport-conference-center.de)

3.4       Fraport überlässt dem Nutzer für die Dauer der Nutzungsüberlassung die angemieteten
Räumlichkeiten inklusive der gebuchten Ausstattung in ordnungsgemäßem, das
heißt vertragsgemäß nutzbaren, Zustand.

3.5       Fraport behält sich vor, dem Nutzer andere als die in der Reservierungsbestätigung aufgeführten
Räumlichkeiten zu Verfügung zu stellen, sofern dies aus wichtigem Grund
erforderlich ist. Als wichtiger Grund im vorgenannten Sinne gilt insbesondere
ein behebungsbedürftiger Mangel an den ursprünglich in der
Reservierungsbestätigung vorgesehen Räumlichkeiten oder die Sicherstellung der
Fraport obliegenden Pflicht zur Bereitstellung von Räumlichkeiten zwecks
Pressearbeit im Falle eines Notfalls am bzw. in Verbindung mit dem Betrieb des
Flughafens Frankfurt am Main.

3.6       Die ersatzweise zu Verfügung gestellte Räumlichkeit soll zu der ursprünglich
gebuchten in Größe, Kapazität sowie gebuchter und nutzbarer Ausstattung
vergleichbar sein.

3.7       Der Nutzer hat die Pflicht, die Räumlichkeit inklusive der gebuchten Ausstattung
zum Zeitpunkt der Überlassung auf eine Vertragskonformität hin zu überprüfen.
Trägt der Nutzer bis zu diesem Zeitpunkt keine Beanstandungen des
ordnungsgemäßen Zustands gegenüber Fraport vor, so gelten die Räumlichkeiten
inklusive der gebuchten Ausstattung als vertragskonform akzeptiert.

3.8       Der vertragsgemäße Zustand der Räumlichkeiten ist auf – ggf. einseitiges – Verlangen
einer Partei in einem schriftlichen Übergabeprotokoll zu dokumentieren.

3.9       Nach Überlassung der Räumlichkeit inklusive der gebuchten Ausstattung an den Nutzer
können nachträgliche Beanstandungen des vertragskonformen Zustands nicht mehr
geltend gemacht werden. Ausgenommen davon sind durch Fraport arglistig
verschwiegene Mängel.

3.10       Der Nutzer ist nicht berechtigt, die in der Reservierungsbestätigung ausgewiesene
zulässige Personenzahl zu überschreiten. Soweit eine Überschreitung der Anzahl
der Personen für den Nutzer absehbar ist, hat er dies unverzüglich gegenüber
Fraport anzuzeigen.

3.11       Fraport ist berechtigt, die Räumlichkeit bei Überschreitung der vorgesehenen,
zulässigen Personenzahl zu schließen.

3.12       Fraport ist ferner berechtigt, die angemietete Räumlichkeit jederzeit zu schließen,
sofern durch personelle Kapazitätsüberschreitungen oder vertragswidrige Nutzung
eine seitens des Nutzers zu vertretende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung
besteht.

3.13       Schadensersatzansprüche des Nutzers gegen Fraport aufgrund einer vorgenannten Schließung bzw.
Nutzungsuntersagung (Ziffer 3.11, 3.12) der Räumlichkeiten sind unter allen
Umständen ausgeschlossen.

3.14       Fraport kann jederzeit vor Beginn, während und nach Beendigung der Nutzungsüberlassung
eine gemeinsame Begehung der Räumlichkeiten zwecks Feststellung des Zustands
mitsamt Einrichtungs-, Mobiliar- und gebuchten Ausstattungsgegenständen von dem
Nutzer zu verlangen.

4.       Nutzungsentgelt und Zahlungsbedingungen

4.1       Maßgeblich ist das in der Reservierungsbestätigung ausgewiesene Nutzungsentgelt [„Miete“].

4.2       Die ausgewiesene Miete versteht sich als Gesamtgebühr (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer
in gesetzlicher Höhe) und schließt die Kosten für Klimatisierung, allgemeine Raumbeleuchtung,
übliche Reinigung und Benutzung der in der Reservierungsbestätigung als
unentgeltlich ausgewiesenen Konferenztechnik mit ein.

4.3       Zusätzlich stellt Fraport dem Nutzer eine Gesamtabrechnung aus. Diese umfasst die neben
der vorstehend genannten Miete auch die Kosten für darüber hinaus seitens des
Nutzers in Anspruch genommene Zusatzleistungen jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in
gesetzlich geltender Höhe.

4.4       Zusatzleistungen im Sinne von Ziffer 4.3 sind die mögliche Benutzung der in der
Reservierungsbestätigung als entgeltlich ausgewiesenen Konferenztechnik,
weitere optional buchbare Ausstattungen sowie Catering-Leistungen (Ziffer 9
dieser Bedingungen).

4.5       Der Rechnungsbetrag der Gesamtabrechnung ist ohne Abzug spätestens 10 Tage nach
Rechnungsdatum fällig. Im Übrigen kann Fraport, soweit nicht ausdrücklich
anderes vereinbart ist, jederzeit eine Vorauszahlung bis zur Höhe des
voraussichtlichen Rechnungsbetrages von dem Nutzer verlangen. Der Versand der
Gesamtrechnung erfolgt auf postalischem Weg und wird nur per E-Mail zugestellt,
sofern eine schriftliche Einverständniserklärung vorab unterzeichnet wird.

4.6       Sollte die vereinbarte Nutzungsdauer überschritten werden, so erfolgt für jede weitere
angebrochene Stunde eine Nachberechnung gemäß des sodann gültigen
Preisverzeichnisses.

4.7       Die jeweils aktuellen Preise für die Räumlichkeiten sowie der dazugehörigen und
buchbaren Ausstattung sind unter Räume
(fraport-conference-center.de) abrufbar und ergeben sich aus
der Reservierungsbestätigung.

4.8       Erfolgt die Zahlung des Gesamtbetrags, d.h. Miete und Kosten für Zusatzleistungen –
jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlich geltender Höhe – nicht
fristgerecht im Sinne von Ziffer 4.5 dieser Bedingungen, gerät der Nutzer in
gesetzlichen Schuldnerverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

4.9       Fraport ist im Verzugsfall berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu
machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Fraport aufgrund des
Zahlungsverzugs des Nutzers bleiben davon unberührt.

5.       Rücktritt und Kündigung

5.1       Sofern der Nutzer die Räumlichkeiten zu Zwecken, die weder seiner gewerblichen noch
selbstständigen beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 13 BGB zuzuordnen sind,
anmietet, ist ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB
ausgeschlossen. Stattdessen gelten die nachfolgend genannten
Stornierungsbedingungen.

5.2       Wird die Nutzung der Räumlichkeiten aus seitens des Nutzers zu vertretenden Gründen
nicht in Anspruch genommen, bleibt der Nutzer dennoch zur Entrichtung der
vertraglich vereinbarten Miete gemäß Ziffer 4 verpflichtet.

Rücktritt und Kündigung; § 5.3              

Sofern die Absage der Nutzung der Räumlichkeiten innerhalb der nachstehenden Fristen erfolgt,

reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des Nutzers aus Ziffer 4 wie folgt:  

Stornogebühren für Raummiete und Technik

bis 30
Werktage – 10% (ab Unterzeichnung bis 30 Werktage vor Veranstaltung)

bis 15
Werktage – 50% (15 bis 29 Werktage vor Veranstaltung)

bis 3
Werktage vor Veranstaltung – 75% (3 bis 14 Werktage vor Veranstaltung)

weniger als 3 Werktage – 100% (Tag der Veranstaltung bis zu 2 Werktage vor Veranstaltung)

Werktage: „Öffnungszeiten der Reservierung“ = Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr (ausgeschlossen sind hessische
Feiertage)  

5.4       Die Absage bedarf der Textform. Für die Rechtzeitigkeit der Absage ist der
Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung bei Fraport maßgeblich.

5.5       Fraport ist berechtigt, ohne Ersatzverpflichtungen aus wichtigem Grund vom Vertrag
zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn dem Nutzer erfolglos
eine Nachfrist gesetzt wurde und ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar
ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

•             wenn der Nutzer gegen die Bestimmungen des Vertrags oder dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verstößt;

•             durch die beabsichtigte Nutzung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

oder

•             eine Schädigung des Ansehens von Fraport zu befürchten ist;

•             die Räumlichkeit infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden kann;

•             die Räumlichkeit aufgrund einer wegen eines Katastrophenfalls am Flughafen
anzuberaumenden Pressekonferenz nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder
geräumt werden muss.

5.6       Fraport hat Rücktritt und fristlose Kündigung unverzüglich schriftlich gegenüber dem
Nutzer anzuzeigen.

5.7       Kann die Nutzungsüberlassung aus einem der in Ziffer 5.5 genannten oder ähnlich
wichtigen Gründen nicht wie vorgesehen stattfinden, so trägt jeder
Vertragspartner seine bis dahin entstanden Kosten, Aufwendungen und Auslagen selbst.
Diesbezügliche Ersatzansprüche des Nutzers gegen Fraport sind ausgeschlossen.

  

6.       Leistungsstörung aufgrund höherer Gewalt

6.1       Fraport wird von der Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung frei, soweit die Leistung
infolge höherer Gewalt, Evakuierungsmaßnahmen oder ähnlicher unvorhersehbarer
Ereignisse unmöglich oder unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
nicht zumutbar ist.

6.2       Als ähnliches unvorhersehbares Ereignis ist jeder Umstand anzusehen, der außerhalb
des kontrollierbaren Einflussbereiches von Fraport liegt und auch bei
vernünftiger und vorausschauender Wahrung der erwartbaren und gebotenen
Sorgfalt nicht abwendbar oder vorhersehbar gewesen ist.

6.3       Fraport setzt den Nutzer schnellstmöglich vom Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt
oder eines ähnlichen unvorhersehbaren Ereignisses mit Angabe des konkreten
Grundes in Kenntnis und teilt diesem mit, inwieweit dadurch die
Vertragserfüllung der Nutzungsüberlassung berührt wird.

6.4       Ansprüche des Nutzers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, insbesondere Schadenersatz
wegen entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen, soweit die Nichterfüllung auf
einem der vorgenannten Ereignisse (Ziffer 6.1, 6.2) beruht.

6.5       Aus der Leistungsstörung resultierende, vergebliche Aufwendungen sowie bis dahin
entstandene Kosten und Auslagen trägt jeder Vertragspartei selbst.

7.       Nutzung

7.1       Während der Dauer der Nutzungsüberlassung hat der Nutzer Anspruch auf exklusive Nutzung
der vertraglich zugesicherten Räumlichkeiten. Die Regelungen in Ziffer 3.5, 3.11
und 3.12 bleiben davon unberührt.

7.2       Der Nutzer ist berechtigt, die Räumlichkeiten einschließlich
Einrichtungsgegenständen, Mobiliar und gebuchter Ausstattung nur im Rahmen des
vertraglichen Nutzungszwecks zu nutzen. Eine, von der vertraglich vereinbarten,
abweichende, Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch
Fraport.

7.3       Der Nutzer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fraport nicht berechtigt,
im Rahmen der Nutzungsüberlassung gewerblich tätig zu werden oder Dritten die
gewerbliche Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten zu gestatten.

7.4       Die Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten an Dritte ist nur nach vorheriger
Zustimmung durch Fraport gestattet. Insoweit gilt Ziffer 2.6.

7.5       Aufbau, Durchführung und Abbau von Veranstaltungen im Zuge der Nutzungsüberlassung
durch den Nutzer haben in enger Abstimmung mit Fraport zu erfolgen.

7.6       Dabei hat der Nutzer die geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Diese umfassen
insbesondere die Regelungen der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb
von Versammlungsstätten (Hessische Versammlungsstättenrichtlinie –H-VStättR–),
der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des
Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Nichtraucherschutzgesetzes, der
immissionsschutzrechtlichen Lärmbestimmungen, der Gewerbeordnung, des
Jugendschutzgesetzes, des Unfallschutzgesetzes, Unfallverhütungs- und
Brandschutzbestimmungen sowie die Allgemeine Flughafen- und die
Flughafenbenutzungsordnung. Die jeweils gültigen und maßgeblichen Bestimmungen
sind auf der Website der Fraport AG unter Richtlinien
und Zahlungsbedingungen (fraport.com) jederzeit abrufbar.

7.7       Der Nutzer hat – soweit erforderlich – für die beabsichtigte Nutzung der
Räumlichkeiten alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde- und
Anzeigepflichten zu erfüllen sowie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen
einzuholen sowie behördliche Anordnungen, Auflagen und Regelungen einzuhalten.

7.8       Handelt der Nutzer den genannten Melde-, Anzeige- und Antragspflichten zuwider, kann
Fraport den hierdurch entstehenden Schaden gegenüber dem Nutzer geltend machen.

7.9       Handelt der Nutzer den genannten Melde-, Anzeige- und Antragspflichten zuwider, ist
Fraport zur Absage der Veranstaltung bzw. Untersagung der beabsichtigten
Nutzung berechtigt. Diesbezügliche Ersatzansprüche des Nutzers gegen Fraport
sind ausgeschlossen.

7.10       Der Nutzer hat die Räumlichkeiten pfleglich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen,
dass von ihm oder Teilnehmern seiner Veranstaltung keine Störungen ausgehen,
welche den Geschäftsbetrieb des Flughafens oder damit verbundener Einrichtungen
beeinträchtigen. Bei Zuwiderhandlung ist Fraport befugt, von dem gesetzlich
obliegenden Hausrecht Gebrauch zu machen.

7.11       Das Hausrecht umfasst das Weisungsrecht gegenüber dem Nutzer, bestimmte Handlungen
vorzunehmen oder zu unterlassen, welche geeignet sind, die Beeinträchtigungen abzuwenden
und Dritte zu solchen Handlungen anzuhalten.

7.12       Der Nutzer ist verpflichtet, Fraport und von ihr beauftragten Dritten jederzeit Zutritt
zu den Räumlichkeiten zu gestatten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der
Nutzer die Räumlichkeiten vertragswidrig gebraucht oder in einem Maße seine
Verkehrs- und Sorgfaltspflichten vernachlässigt, dass berechtigte Belange von
Fraport – insbesondere gebäude- oder sicherheitstechnisch – berührt sind.

7.13       In den überlassenen Räumlichkeiten besteht wie im gesamten Gebäude Rauchverbot. Der
Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Rauchverbot von allen mit der
Nutzungsüberlassung in Berührung kommenden Personen eingehalten wird.

7.14       Die Nutzung von Bestuhlung, Möblierung, Beleuchtungseinrichtungen und sonstigen
Aufbauten in den Räumlichkeiten richtet sich nach den Vereinbarungen im Vertrag.
Änderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Fraport. Ein
Anspruch des Nutzers auf eine entsprechende Zustimmung besteht nicht. Dem
Nutzer ist bekannt, dass die Bestuhlung und Ausweisung von Flucht- und
Rettungswegen in Übereinstimmung mit behördlichen Genehmigungen erfolgen muss
und aus sicherheitstechnischen Gründen durch den Nutzer nicht verändert werden
darf.

7.15       Der Gebrauch von elektrischen Anlagen oder sonstigem Equipment des Nutzers oder
eines von ihm beauftragten Dritten unter Verwendung des Stromnetzes von Fraport
in einem über den üblichen Vertragszweck hinausgehenden Maße bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung von Fraport. Ein Anspruch des Nutzers auf
entsprechende Zustimmung besteht nicht. Durch die Verwendung dieser Anlagen
auftretende Störungen oder Beschädigungen am Eigentum von Fraport gehen zu
Lasten des Nutzers, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten.

7.16       Der Nutzer ist (nur) mit vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt, eigene
Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen.

7.17       Der Nutzer hat die auf den Verkehrsflächen entstehenden Geräuschkulissen,
insbesondere durch Publikumsverkehr, Durchsagen oder sich aus dem
bestimmungsmäßigen Betrieb des Flughafens ergebende Geräusche (Bsp.: Fluglärm)
hinzunehmen. Fraport haftet nicht für daraus resultierende
Nutzungsbeeinträchtigungen der Räumlichkeiten.

7.18       Der Nutzer und die Besucher der Räumlichkeiten haben den Anweisungen der
Flughafensicherheitsdienste Folge zu leisten. Im Übrigen ist der Nutzer für die
Einhaltung der Flughafenbenutzungsordnung sowie sonstiger in Ziffer 7.6
genannter Bestimmungen durch jeden Nutzer/ Besucher der angemieteten
Räumlichkeiten verantwortlich.

7.19       Der Nutzer ist nicht berechtigt, Handlungen vorzunehmen, die Schäden an der
Substanz der Räumlichkeiten (Bsp. durch Nägel, Schrauben, Bohrungen und
Verklebungen), den Einrichtungsgegenständen, des Mobiliars oder der gebuchten
Ausstattung nach sich ziehen können.

7.20       Der Nutzer ist verpflichtet, die Räumlichkeiten nach Beendigung der
Nutzungsüberlassung in einem besenreinen und verkehrsüblichen Zustand zu
übergeben. Eingebrachte Gegenstände hat der Nutzer vor Rückgabe der
Räumlichkeiten vollständig zu entfernen. Dies gilt auch für durch Dritte im
Auftrag des Nutzers eingebrachte Gegenstände. Kommt der Nutzer dieser Pflicht
nach entsprechender Nachfristsetzung nicht nach, ist Fraport auf Kosten des
Nutzers berechtigt, die Räumlichkeiten reinigen, die Gegenstände entfernen und
einlagern und Mängel beseitigen zu lassen.

8.       Dekoration; Werbemaßnahmen; Hinweisbeschilderung

8.1       Eigene in die Räumlichkeiten einzubringende Gegenstände hat der Nutzer spätestens bis
zum Zeitpunkt der Überlassung mit Fraport abzustimmen und anzumelden. Die
Anmeldung bedarf der Textform.

8.2       Das Anbringen von Dekorationsmaterial o.ä. ist mit Fraport abzustimmen und dem
Nutzer nur nach schriftlicher Zustimmung gestattet.

8.3       Sollte der Nutzer Hinweisschilder aufstellen wollen, ist er verpflichtet, dies zuvor
mit Fraport abzustimmen. Eine danach zulässig vereinbarte Beschilderung erfolgt
auf eigene Initiative und Kosten des Nutzers.

8.4       Im Übrigen ist es dem Nutzer nicht gestattet, Werbeschilder und/oder Plakate auf
dem Gelände, der Geländeumzäunung oder den Einrichtungen von Fraport
anzubringen. Bei Zuwiderhandlung des Nutzers oder Personen derer er sich
bedient, ist Fraport berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer
Entfernungsaufforderung die Gegenstände auf Kosten des Nutzers selbst oder
durch Dritte entfernen zu lassen.

8.5       Sämtliche durch den Nutzer eingebrachten Gegenstände, Dekorationen und Beschilderungen
müssen den jeweils geltenden feuerpolizeilichen Bestimmungen des Brandschutzes
entsprechen.

8.6       Auf Verlangen von Fraport ist der Nutzer verpflichtet, nachzuweisen, dass sämtliche
eingebrachten Gegenstände den Brandschutzanforderungen gemäß DIN 4102 (Mindestanforderung
nach Klassifizierung „B 4102 (B1)“) entsprechen. Bei Zweifeln ist eine
Bestätigung des zuständigen Brandschutz-Beauftragten vorzulegen.

8.7       Das Einbringen von feuergefährlichem Material, Gefahrstoffen im Sinne der
Gefahrstoffverordnung, Sprengstoff und Pyrotechnik ist grundsätzlich untersagt.
Feuer und offenes Licht ist nicht gestattet.

8.8       Im Übrigen gelten insbesondere die unter Richtlinien
und Zahlungsbedingungen (fraport.com) abrufbare Brandschutz-,
Sicherheits- und Benutzungsordnungen.

9.       Gastronomische Betreuung

9.1       Fraport bietet dem Nutzer während der Dauer der Nutzungsüberlassung verschiedene –
optional buchbare – Catering Angebote an.

9.2       Die optionalen Catering-Angebote sind unter Catering
(fraport-conference-center.de) abrufbar.

9.3       Die Buchung eines gastronomischen Angebots der „Airport Cater Service GmbH“ durch
den Nutzer erfolgt durch Abschluss des Gesamtvertrages mit der Fraport AG.

9.4       Sofern die Absage der Cateringbuchung innerhalb der nachstehenden Fristen erfolgt,
reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des Nutzers wie folgt:

bis 4 Werktage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei (ab Unterzeichnung bis 4 Werktage vor Veranstaltung)

bis 3 Werktage Veranstaltungsbeginn 75% (1 bis 3 Werktage vor Veranstaltung)

am Veranstaltungstag 100 %

Werktage: „Öffnungszeiten der Reservierung“ = Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr (ausgeschlossen sind hessische
Feiertage)  

9.5       Eine gastronomische Bewirtung durch andere als das vorgenannte Cateringunternehmen
sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch
Fraport zulässig.

9.6       Im Übrigen ist dem Nutzer das zentrale Bereitstellen eigener Speisen und Getränke,
die über die individuelle persönliche Selbstversorgung hinausgehen, nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Fraport gestattet. Dies gilt auch für
gastronomische Lieferungen von Drittanbietern, sofern diese nicht bereits der
Ziffer 9.4 unterfallen.

10.       Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte

10.1       Aufnahmen von Veranstaltungen für Rundfunk-, Fernseh-, Video- und Filmzwecke sowie
Übertragungen ins Internet sind grundsätzlich nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung von Fraport erlaubt. Ein Anspruch des Nutzers auf Zustimmung besteht
nicht.

10.2       Der Nutzer stellt Fraport unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die durch den
Verstoß des Nutzers im Hinblick auf die Veranstaltung oder damit
zusammenhängende Werbemaßnahmen gegen Rechte Dritter oder gesetzliche
Vorschriften entstehen. Die Freistellungspflicht erstreckt sich auch auf alle
etwaig anfallenden, angemessenen Abmahn-, Gerichts- und
Rechtsverfolgungskosten.

10.3       Der Nutzer ist verpflichtet, in allen Publikationen unmissverständlich
darzustellen, dass er Nutzer bzw. Veranstalter und Fraport - lediglich - der
Betreiber der Räumlichkeiten ist.

10.4       Die Verwendung der Wort- und Bildmarke von Fraport bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung durch Fraport. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht
nicht.

11.       GEMA

11.1       Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-Pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die
fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des
Nutzers.

11.2       Sofern erforderlich, kann Fraport von dem Nutzer einen schriftlichen Nachweis der
Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der
Entrichtung der GEMA-Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der
Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Nutzer verlangen.

12.       Künstler- und Sozialkasse

Bei Engagements von Künstlern sind Zahlungen zur Künstler- und Sozialkasse
alleinige Pflichten des Nutzers. Fraport kann die Vorlage eines entsprechenden
Nachweises durch den Nutzer verlangen.

13.       Haftung

13.1       Der Nutzer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Personenschäden
einschließlich etwaiger Folgeschäden (Vermögensschäden), die während der
Nutzungsüberlassung durch ihn, seine Vertreter oder Beauftragten, durch
Besucher sowie bei einer Untervermietung durch den jeweiligen Nutzer verursacht
werden.

13.2       Der Nutzer stellt Fraport bereits jetzt von allen Schadensersatzansprüchen, die von
Dritten im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten geltend
gemacht werden oder zukünftig erhoben werden können, frei.

13.3       Fraport übernimmt keinerlei Haftung für auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am
Main verkehrende Personen, soweit nicht als Betreiberin des Flughafens eine
gesetzliche Haftung greift.

13.4       Für Sachschäden und für Vermögensschäden haftet Fraport unbegrenzt bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Fraport nur bei schuldhafter Verletzung
solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertrauen darf, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen und
vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Als vertragstypisch und vorhersehbar gilt
ein Schaden von höchstens 5.000 Euro. Die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt, wie die Haftung aufgrund
gesetzlicher Vorschriften, die eine Verantwortlichkeit auch ohne Verschulden
vorsehen.

13.5       Bei schuldhafter Beschädigung der Vertragsgegenstände, des Geländes, der
Geländeumzäunung sowie anderer Einrichtungen auf dem Fraport zurechenbaren
Gelände des Flughafens Frankfurt am Main durch den Nutzer oder in seinem
Einflussbereich befindliche Personen, wie z. B. Teilnehmer, Besucher,
Erfüllungsgehilfen, Bedienstete oder Beauftragte, ist der Nutzer zum Ersatz des
Fraport hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gesetzliche Exkulpation
nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

13.6       Der vertragliche Nutzer ist für in den angemieteten Räumlichkeiten durchgeführte
Veranstaltung gleichzeitig der Veranstalter im rechtlichen Sinn. Für
Ersatzansprüche wegen des Fehlens von behördlichen oder anderen erforderlichen
Genehmigungen und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hat ausschließlich
der Nutzer einzustehen. Insofern stellt der Nutzer Fraport von eventuellen
Ansprüchen Dritter frei.

13.7       Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des
Nutzers in den Räumlichkeiten. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere
Gegenstände, welche von dem Nutzer, etwaigen Untermietern, sonstigen Dritten
oder von Besuchern mitgebracht werden, übernimmt Fraport keine Haftung.

13.8       Für die Bewachung und Beaufsichtigung der Räumlichkeiten sowie der eingebrachten
Gegenstände und des Equipments während des gesamten Nutzungszeitraums ist
allein der Nutzer verantwortlich.

13.9       Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen die
Nutzungsüberlassung beeinträchtigenden Ereignissen haftet Fraport nur, sofern
diese Ereignisse nachweisbar von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig verschuldet worden sind.

13.10       Der Nutzer ist verpflichtet, nach Ablauf der Nutzungsüberlassung die Räumlichkeiten
zu räumen sowie alle dazugehörenden Einrichtungen in ihrem ursprünglichen,
ordnungsgemäßen Zustand besenrein zu übergeben (siehe Ziffer 7.18). Sollten die
Räumlichkeiten inklusive Einrichtungsgegenstände, Mobiliar und gebuchte
Ausstattungen bei Rückgabe nach Beendigung der Nutzungsüberlassung nicht dem
vertraglich ordnungsgemäßen Zustand entsprechen. ist Fraport nach erfolgloser
Nachfristsetzung berechtigt, die nötigen Räumungs- bzw. Instandsetzung-Arbeiten
selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Dadurch entstehende Kosten hat
allein der Nutzer zu tragen.

13.11       Der Nutzer haftet gegenüber Fraport für den durch Schäden im Sinne der Ziffer 13.10
und ihrer notwendigen Beseitigung entstehenden Nutzungsausfall.

13.12       Für die Dauer der Nutzungsüberlassung obliegt dem Nutzer die
Verkehrssicherungspflicht in und für die überlassenen Räumlichkeiten.

13.13       Der Nutzer ist verpflichtet, für alle Risiken, wie sie sich aus der nach dem
Vertrag übernommenen Haftung sowie der Nutzungsüberlassung/ Durchführung der
Veranstaltung ergeben – soweit diese versicherbar sind – eine
Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen. Der Versicherungsabschluss
ist auf Anforderung gegenüber Fraport nachzuweisen.  

13.14       Ist der vertragliche Nutzer nicht zugleich Veranstalter der in den angemieteten
Räumlichkeiten stattfindenden Veranstaltung, haftet er gegenüber Fraport mit
dem Veranstalter [„Untermieter“] als Gesamtschuldner.

14.       Datenschutz

Die im Rahmen der Vertragsdurchführung und Verwaltung der Nutzungsüberlassung erhaltenen
Daten wird die Fraport AG elektronisch speichern und verarbeiten. Bei
personenbezogenen Daten geschieht dies nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung. Die
Betroffeneninformationen gemäß Art. 13, 14 DSGVO stehen unter https://www.fraport.com/de/konzern/datenschutz.html zur
Verfügung.

15.       Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

15.1       Der Nutzer kann gegenüber Forderungen von Fraport aus der Nutzungsüberlassung nur
mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.

15.2       Der Nutzer kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von Fraport nur
wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Forderungen geltend
machen.

16.       Schlussbestimmungen

16.1       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrags über die
Anmietung der Räumlichkeiten.

16.2       Nebenabreden, Änderungen und Nachträge des Vertrags über die Nutzungsüberlassung sowie dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

16.3       Von der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine
dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

16.4       Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Sofern es sich bei dem Nutzer um einen Kaufmann im Sinne
des Handelsgesetzbuches handelt, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und
im Zusammenhang mit diesem Vertrag Frankfurt am Main.

16.5       Soweit eine Rechtswahl zulässig ist, unterliegen die diesen AGB unterfallenden
Verträge ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.6       Die Vertragssprache ist deutsch.

16.7       Die Europäische Kommission stellt unter Online Dispute Resolution | European
Commission (europa.eu) eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit.
Die Fraport-E-Mail-Adresse lautet: info@fraport.de.

16.8       Fraport ist gesetzlich nicht verpflichtet, an einem Verfahren zur alternativen
Streitbeilegung einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und nimmt an
einem solchen Verfahren derzeit auch nicht teil.

  

  

  

  

  

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Fraport
AG Frankfurt Airport Services Worldwide


Fraport Conference Center –

Hugo-Eckener-Ring 1,

60547 Frankfurt am Main, Germany.

Website: Fraport Conference Center
(fraport-conference-center.de)

E-Mail:   fracc-reservierung@fraport.de   

Tel.:        +49 69 690-70500

Stand:
Juli 2024