AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung von Konferenzräumen der Fraport AG
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Konferenzräumen zur Durchführung von Veranstaltungen im Fraport Conference Center (FRACC) der Fraport AG sowie für alle mit diesen zusammenhängenden Leistungen.
2. Abweichende Bestimmungen, auch insoweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von der Fraport AG ausdrücklich schriftlich anerkannt.
§ 2 Zustandekommen des Mietvertrags
1. Die Buchungsanfrage des Mietinteressenten gegenüber der Fraport AG stellt ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages dar. Durch eine schriftliche Reservierungsbestätigung nimmt die Fraport AG das Angebot an und der Mietvertrag kommt mit Unterzeichnung durch den Mietinteressenten wirksam zustande.
2. Ist der Mieter nicht gleichsam Veranstalter und Nutzer der Räume, so handelt es sich um eine Untervermietung an den Nutzer/ Veranstalter, die nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fraport AG gestattet ist.
3. Ist der Mieter nicht zugleich Nutzer/Veranstalter der in den Konferenzräumer stattfindenden Veranstaltung, haftet er der Fraport AG mit dem Nutzer/Veranstalter als Gesamtschuldner.
§ 3 Mietgegenstand
1. Der in der Reservierungsbestätigung aufgeführte Konferenzraum nebst der gebuchten Ausstattung wird dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand für die Dauer der Mietzeit zum vereinbarten Preis überlassen. Die Fraport AG behält sich vor, dem Mieter aus wichtigem Grund einen anderen, vergleichbaren Raum im Konferenzzentrum als Ersatz zuzuweisen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere bspw. Mängel am in der Reservierungsbestätigung aufgeführten Konferenzraum oder die Sicherstellung der Pflicht zur Bereitstellung von Räumlichkeiten für Pressearbeit im Rahmen eines Notfalls am Flughafen.
2. Trägt der Mieter bei Übernahme des Raums keine Beanstandungen vor, gilt der Raum als mangelfrei übernommen. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden.
3. Die Fraport AG behält sich vor, vor Beginn und nach Ende der Mietdauer eine gemeinsame Raumbegehung von dem Mieter zu verlangen.
4. Aufbau, Durchführung und Abbau der Veranstaltung haben in Abstimmung mit der Fraport AG zu erfolgen. Der Mieter hat hierbei die geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Versammlungsstättenverordnung, Unfallverhütungs- und Brandschutzbestimmungen. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung, für die Erfüllung von Anzeigepflichten sowie die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen ist allein der Mieter verantwortlich. Er hat, soweit erforderlich, die Abnahme durch die zuständige Behörde bzw. Einrichtungen auf seine Kosten zu veranlassen.
§ 4 Gastronomische Betreuung
1. Eine gastronomische Betreuung erfolgt durch die Airport Cater Service GmbH. Es gelten die in §9 geregelten Rücktrittsbedingungen.
§ 5 Miete
1. Maßgebend ist die in der Reservierungsbestätigung ausgewiesene Miete. Er schließt die Kosten für Klimatisierung, allgemeine Raumbeleuchtung, übliche Reinigung und Benutzung der in der Reservierungsbestätigung als unentgeltlich ausgewiesenen Konferenztechnik ein.
2. Die Gesamtabrechnung umfasst die Miete sowie die Kosten für darüber hinaus in Anspruch genommene Zusatzleistungen, insbesondere Benutzung der in der Reservierungsbestätigung als entgeltlich ausgewiesenen Konferenztechnik, zuzüglich Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie ist spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Im Übrigen kann die Fraport AG, soweit nichts anderes vereinbart ist, jederzeit eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Sollte die vereinbarte Mietdauer überschritten werden, so erfolgt für jede weitere angebrochene Stunde eine Nachberechnung gemäß der aktuellen Preisliste.
3. Bei Zahlungsverzug ist die Fraport AG berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Die Ersatzpflicht für weiteren Verzugsschaden der Fraport AG bleibt unberührt. Bei nicht fristgerechter Zahlung des Gesamtbetrages (d.h. Miete und Kosten für Ausstattung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe) befindet sich der Mieter im Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
§ 6 Haftung
1. Der Mieter haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden (Vermögensschäden), die während der Mietdauer durch ihn, den Veranstalter/ Nutzer, seine Vertreter, Beauftragten und/ oder Besucher verursacht werden. Er hat die Fraport AG von allen Schadensersatzansprüchen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemacht werden können, freizustellen, mit Ausnahme der Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Fraport AG verschuldet worden sind.
2. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, des Veranstalters/ Nutzers, seiner Vertreter, seiner Beauftragten und Besucher übernimmt die Fraport AG keine Haftung. Der Mieter ist verpflichtet, nach Ablauf der Mietdauer den Mietgegenstand zu räumen sowie alle dazugehörenden Einrichtungen in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben. Die Fraport AG ist berechtigt, Räumungs- bzw. Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des Mieters selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.
3. Der Mieter haftet der Fraport AG für den durch Schäden am Mietgegenstand oder ihre notwendige Beseitigung entstehenden Mietausfall.
4. Fraport AG haftet nur für Schäden, die auf mangelnder Beschaffenheit des Mietgegenstandes oder auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der von ihr übernommenen Verpflichtungen beruhen.
5. Mieter hat sich gegen Haftpflicht zu versichern und den Versicherungsschein auf Verlangen vorzuzeigen.
6. Während der Mietzeit obliegt dem Mieter die Verkehrssicherungspflicht in den gemieteten Räumen.
§ 7 Anbringen von Dekoration
Mitgebrachte Gegenstände des Mieters/ Veranstalters/ Nutzers sind der Fraport AG vor Beginn der Veranstaltung anzumelden. Die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist vorher mit der Fraport AG abzustimmen Insbesondere Dekorationsmaterial u.ä. hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Auf Verlangen der Fraport AG hat der Mieter/ Veranstalter/ Nutzer den Nachweis dafür zu erbringen, dass mitgebrachte Gegenstände der DIN 4102 entsprechen. Im Zweifel kann die Fraport AG eine Bestätigung des zuständigen Brandschutzes verlangen.
§ 8 Hausrecht
Der Fraport AG und von ihr beauftragten Dritten ist während der Geschäftszeiten (Montag – Sonntag) der Zutritt zum Mietgegenstand zu gestatten, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Mieter die Mietsache vertragswidrig gebraucht oder in einem Maße seine Verkehrs- und Sorgfaltspflichten vernachlässigt, dass berechtigte Belange der Fraport AG berührt sind. Den Anweisungen der Flughafensicherheitsdienste ist Folge zu leisten. Im Übrigen gilt die Flughafen-Benutzungsordnung sowie die mitgeltenden Regularien der Fraport AG.
§ 9 Rücktritt und Kündigung
1. Die Fraport AG ist berechtigt, ohne Ersatzverpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter gegen die Bestimmungen dieses Vertrags verstößt, durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Fraport AG zu befürchten ist, der Mietgegenstand infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden kann,der Mietgegenstand aufgrund einer wegen eines Katastrophenfalls am Flughafen anzuberaumenden Pressekonferenz nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder geräumt werden muss.Rücktritt und fristlose Kündigung sind unverzüglich dem Mieter gegenüber zu erklären.
2. Tritt der Mieter aus einem von der Fraport AG nicht zu vertretenden Grund vom Vertrag zurück, so ist er zur Zahlung einer Ausfallgebühr in Höhe von 50% ab 28 Tage vor der Veranstaltung, 75% ab 14 bis 1 Tag vor der Veranstaltung und 100% am Tag der Veranstaltungdes vereinbarten Preises (Raummiete, gastronomische Betreuung sowie als entgeltlich ausgewiesene Konferenztechnik – hier Videokonferenzanlage sowie extern angemietete Konferenztechnik über Drittanbieter) zuzüglich Mehrwertsteuer n der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe an die Fraport AG verpflichtet.
§10 Datenschutz
Die Fraport AG misst dem Schutz und der Sicherheit von personenbezogenen Daten eine hohe Bedeutung zu und verarbeitet personenbezogene Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“). Die Betroffeneninformation gemäß Artikeln 13, 14 DS-GVO stehen unter datenschutz.fraport.de zur Verfügung.
§11 Nebenabreden und Gerichtsstand
1. Die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrags.
2. Nebenabreden, Änderungen und Nachträge des Mietvertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Aufhebung dieses Schriftformerfordernis.
3. Von der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB ist.
Fraport AG
60547 Frankfurt/Main